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Wohnungsübergabe beim Auszug: Ablauf, Rechte, Pflichten & Protokoll
Zwölf Uhr mittags, der Transporter ist längst weg, und Sie stehen mit dem Vermieter in der leeren Wohnung in Neukölln. Er streicht mit dem Finger über eine Bohrlochreihe an der Wand, wo bis heute früh das Regal hing, und sagt: „Das muss aber noch verspachtelt werden.“ In diesem Moment entscheidet sich, ob Ihre Kaution zügig zurückkommt oder ob daraus ein monatelanges Hin und Her wird. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Auszug und Wohnungsübergabe arbeiten wir als Berliner Umzugsunternehmen seit über sechs Jahren, und wir sehen bei fast jedem Umzug, wie sehr eine gut vorbereitete Übergabe am Ende Nerven, Zeit und Geld spart.
Dieser Ratgeber führt Sie durch den kompletten Ablauf der Wohnungsübergabe beim Auszug: wann Sie übergeben müssen, in welchem Zustand die Wohnung sein muss, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben, wie Sie mit Schönheitsreparaturen und der Kaution umgehen und was bei Sonderfällen wie einem abwesenden Vermieter oder verlorenen Schlüsseln gilt. Ein Hinweis vorweg: Wir schildern die Praxis aus dem Umzugsalltag, ersetzen damit aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem echten Streit lohnt sich der Gang zum Mieterverein oder Anwalt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Übergeben müssen Sie erst am letzten Tag des Mietverhältnisses (Paragraf 546 BGB), nicht früher. Die Begehung selbst dauert meist 30 bis 60 Minuten.
- Die Wohnung muss besenrein und geräumt sein. Normale Abnutzung durch Wohnen müssen Sie nicht beseitigen, selbst verursachte Schäden schon.
- Renovieren müssen Sie nur bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel. Viele alte Standardklauseln sind unwirksam, vor allem wenn Sie unrenoviert eingezogen sind.
- Die Kaution darf der Vermieter bis zur Betriebskostenabrechnung teilweise zurückhalten, in der Regel bis zu sechs Monate.
- Fotografieren Sie jeden Raum am Tag der Übergabe. Diese Bilder sind Ihr wichtigster Schutz, falls es später Streit gibt.
Wie eine Wohnungsübergabe abläuft: Schritt für Schritt
Eine Übergabe ist kein spontaner Termin, sondern ein Ablauf mit mehreren Etappen, der sich über Wochen zieht. Wer die Reihenfolge kennt, gerät am Ende nicht in Zeitnot.
1. Vorbesichtigung: der Blick vor dem Auszug
Viele Vermieter bitten schon einige Wochen vor dem eigentlichen Mietende um eine Vorbesichtigung, oft im Rahmen der Wohnungsbesichtigung mit Nachmietern. Das ist keine offizielle Abnahme, sondern eine erste Bestandsaufnahme. Für Sie ist dieser Termin wertvoll, weil Sie hier schwarz auf weiß erfahren, was der Vermieter erwartet: Sollen bestimmte Bohrlöcher verschlossen werden, ist eine Wand zu überstreichen, wird die Einbauküche übernommen oder soll sie raus? Klären Sie das jetzt, solange Sie noch Zeit zum Handeln haben, und nicht erst am Übergabetag, wenn der Transporter längst weg ist. Notieren Sie sich die Punkte und lassen Sie sich Zusagen möglichst schriftlich geben, etwa per E-Mail.
2. Übergabetermin vereinbaren
Den eigentlichen Übergabetermin legen Sie gemeinsam mit dem Vermieter fest. Sinnvoll ist ein Zeitpunkt am Tag, an dem noch Tageslicht in die Räume fällt, denn bei künstlicher Beleuchtung übersieht man Flecken und Kratzer leicht. Planen Sie den Termin so, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig leer und gereinigt ist. Genau hier liegt in Berlin oft der Knackpunkt: Wer am selben Tag auszieht und übergibt, steht schnell unter Druck, wenn der Umzug sich zieht. Wie Sie das entzerren, dazu unten mehr.
3. Die gemeinsame Begehung
Am Übergabetag gehen Sie mit dem Vermieter Raum für Raum durch die leere Wohnung. Dabei wird der Zustand aufgenommen: Wände, Böden, Fenster, Türen, sanitäre Anlagen, die Zählerstände. Alles, was auffällt, kommt ins Übergabeprotokoll. Wichtig ist, dass beide Seiten hinschauen und dass keine Verpflichtungen für die Zukunft ins Protokoll geschrieben werden, sondern nur der tatsächliche Zustand am Tag der Übergabe. Nehmen Sie sich hierfür bewusst Zeit, eine gehetzte Begehung in fünf Minuten ist die häufigste Ursache für späteren Ärger.
4. Schlüsselübergabe
Zum Schluss übergeben Sie sämtliche Schlüssel: Wohnungs-, Haus-, Keller-, Briefkasten- und gegebenenfalls Garagen- oder Bodenschlüssel. Auch selbst nachgemachte Schlüssel gehören dazu. Die Anzahl jeder Schlüsselart wird im Protokoll festgehalten. Erst mit der Schlüsselübergabe geben Sie den Besitz an der Wohnung endgültig zurück. Beide Seiten unterschreiben das Protokoll, jeder erhält eine Kopie, und damit ist der formale Teil des Mietverhältnisses beendet.

Wann muss die Wohnung übergeben werden?
Der Zeitpunkt der Rückgabe ist gesetzlich geregelt. Nach Paragraf 546 BGB müssen Sie die Wohnung mit dem Ende des Mietverhältnisses zurückgeben, also am letzten Tag der Mietzeit. Endet Ihr Vertrag zum 31. eines Monats, ist dieser Tag der späteste Übergabetermin. Früher übergeben können Sie freiwillig, verpflichtet sind Sie dazu nicht, selbst wenn der Vermieter oder ein Nachmieter drängelt. Genauso wenig müssen Sie einer Übergabe nach dem Mietende zustimmen, ohne dass es Konsequenzen hätte: Geben Sie die Wohnung verspätet zurück, kann der Vermieter für die zusätzlichen Tage eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Ein praktischer Fallstrick lauert am Monatswechsel. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, sollten Sie die Übergabe trotzdem rechtzeitig abstimmen, denn der Vermieter oder die Hausverwaltung ist am Sonntag selten vor Ort. Klären Sie in solchen Fällen früh, ob die Übergabe auf den letzten Werktag davor gelegt wird.
Wie lange dauert die Übergabe?
Für die reine Begehung sollten Sie in einer normalen Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung mit 30 bis 60 Minuten rechnen. Bei einer kleinen Single-Wohnung geht es schneller, bei großen Altbauwohnungen mit Keller, Dachboden und vielen Details dauert es länger. Der größte Zeitfresser sind nicht die Räume selbst, sondern Diskussionen über einzelne Stellen. Je klarer der Zustand ist und je besser Sie vorbereitet sind, desto zügiger läuft die Übergabe. Planen Sie den Termin trotzdem nicht auf die letzte Minute vor einem Anschlusstermin, ein Puffer nimmt den Druck aus der Situation.
In welchem Zustand muss die Wohnung übergeben werden?
Der zentrale Begriff heißt „besenrein“. Das bedeutet: grober Schmutz, Müll, Staub und Rückstände sind entfernt, der Boden ist gefegt oder abgesaugt. Eine professionelle Grundreinigung, geputzte Fenster oder eine schrubbfrische Badewanne schuldet der besenreine Zustand ausdrücklich nicht, sofern der Mietvertrag nichts anderes wirksam regelt. In der Praxis empfehlen wir trotzdem, die Wohnung ordentlich sauber zu übergeben, denn ein aufgeräumter, gepflegter Eindruck macht den Vermieter bei kleinen Abnutzungsspuren deutlich milder gestimmt.
Räumen heißt vollständig räumen. Alle persönlichen Gegenstände, Möbel und auch der Sperrmüll im Keller müssen raus. Was Sie zurücklassen, ohne dass es vereinbart wurde, kann der Vermieter auf Ihre Kosten entsorgen lassen. Gerade in Berlin unterschätzen viele die Zeit für die Kellerentrümpelung und für Dinge, die sich über Jahre angesammelt haben. Rechnen Sie das großzügig ein.
Normale Abnutzung gegen selbst verursachte Schäden
Die wichtigste Unterscheidung überhaupt: Was durch normales Wohnen entsteht, müssen Sie nicht beseitigen. Das nennt der Gesetzgeber vertragsgemäßen Gebrauch, geregelt in Paragraf 538 BGB. Dazu zählen abgelaufene Teppiche, kleine Kratzer im Parkett, abgegriffene Türklinken, verblasste Tapeten oder Dübellöcher in üblichem Umfang. Für all das zahlen Sie mit Ihrer Miete bereits.
Anders sieht es bei Schäden aus, die über die normale Nutzung hinausgehen und die Sie selbst oder Ihre Gäste verursacht haben: eine gesprungene Waschbecken- oder Fliesenkante, Brandflecken im Boden, ein herausgerissener Rollladen, Wasserschäden durch eine überlaufene Wanne oder ein zerbrochenes Fenster. Solche Schäden müssen Sie beheben oder ersetzen. Ein typischer Grenzfall sind übermäßig viele oder besonders große Bohrlöcher, etwa in Fliesenspiegeln. Ein paar Löcher gelten als üblich, eine ganze Fliesenwand voller Bohrungen dagegen häufig nicht. Auch bauliche Veränderungen wie eine selbst eingebaute Küche, verlegter Laminat über dem ursprünglichen Boden oder eingezogene Wände müssen Sie in der Regel zurückbauen, es sei denn, der Vermieter oder Nachmieter übernimmt sie gegen eine Ablöse.
Schönheitsreparaturen und Renovierung beim Auszug
Kaum ein Thema sorgt bei der Übergabe für mehr Streit als die Frage, ob Sie streichen müssen. Die kurze Antwort: Es kommt auf Ihren Mietvertrag an, und viele Klauseln sind unwirksam. Schönheitsreparaturen sind vor allem das Streichen von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern und Türen sowie das Ausbessern kleiner Löcher. Grundsätzlich ist das Sache des Vermieters. Nur wenn der Mietvertrag diese Pflicht wirksam auf Sie überträgt, müssen Sie ran.
Und genau daran scheitern viele Klauseln vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klare Grenzen gezogen. Haben Sie die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen, ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu bekommen, ist eine Klausel, die Sie zum Renovieren beim Auszug verpflichtet, unwirksam. Dann müssen Sie am Ende gar nicht streichen. Ebenfalls unwirksam sind sogenannte starre Fristenpläne, die feste Zeitabstände vorschreiben („Küche alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“), ohne den tatsächlichen Zustand zu berücksichtigen. Auch Quotenabgeltungsklauseln, mit denen Sie sich anteilig an künftigen Renovierungskosten beteiligen sollen, hat der BGH gekippt. Eine Klausel, die Sie auf bestimmte Farben oder eine bestimmte Ausführung festlegt, während Sie noch wohnen, ist ebenfalls angreifbar.
Was heißt das für Sie konkret? Holen Sie Ihren Mietvertrag heraus und lesen Sie die Klausel genau, bevor Sie zu Pinsel und Farbe greifen. Sind Sie unrenoviert eingezogen oder enthält der Vertrag einen starren Fristenplan, stehen die Chancen gut, dass Sie nicht streichen müssen. Im Zweifel lassen Sie den Vertrag vom Mieterverein prüfen, das kostet wenig und erspart Ihnen im besten Fall ein ganzes Wochenende Renovierungsarbeit. Ist die Klausel dagegen wirksam und haben Sie renoviert übernommen, sollten Sie fachgerecht in neutralen, hellen Farbtönen streichen, kräftige Wandfarben werden sonst zum Streitpunkt. Wer die Wände lieber vom Fachbetrieb streichen lässt, ist beim Berliner Malerbetrieb Maler mit Leidenschaft gut aufgehoben.

Rechte und Pflichten: Mieter und Vermieter im Vergleich
Bei der Übergabe treffen zwei Interessen aufeinander, und beide Seiten haben klar umrissene Rechte und Pflichten. Als Mieter schulden Sie die Rückgabe der geräumten, besenreinen Wohnung samt aller Schlüssel zum Mietende. Sie haften für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und für wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen. Ihr gutes Recht ist es dagegen, nicht vorzeitig übergeben zu müssen, keine unwirksamen Renovierungsforderungen zu erfüllen und eine faire, gemeinsame Begehung zu verlangen.
Der Vermieter darf den Zustand prüfen, Mängel im Protokoll festhalten und für berechtigte Schäden Ersatz fordern. Er muss die Wohnung aber tatsächlich abnehmen und darf die Übergabe nicht grundlos verweigern. Vor allem gilt eine oft unterschätzte Regel zu seinen Lasten: Was er bei der Übergabe nicht rügt, kann er später kaum noch geltend machen. Nimmt der Vermieter die Wohnung ohne Vorbehalt ab, gelten sichtbare Mängel grundsätzlich als akzeptiert. Nachträgliche Forderungen sind dann fast nur noch möglich, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder erst später erkennbar wird.
Mängel richtig dokumentieren
Für beide Seiten ist die saubere Dokumentation der Schlüssel zum Frieden. Halten Sie im Protokoll nur den tatsächlichen Zustand fest, keine Absprachen über künftige Arbeiten. Ein Satz wie „Mieter streicht Wohnzimmer bis nächste Woche nach“ kann später als verbindliche Zusage ausgelegt werden, selbst wenn Sie gar nicht dazu verpflichtet wären. Wo Sie unterschiedlicher Meinung sind, notieren Sie beide Sichtweisen und unterschreiben Sie gegebenenfalls mit dem Zusatz, dass Sie einem Punkt widersprechen. Und ganz wichtig: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht gelesen oder verstanden haben.
Das Übergabeprotokoll: kurz erklärt
Das Übergabeprotokoll ist das zentrale Dokument der ganzen Aktion. Es hält Zählerstände, Schlüsselzahl, den Zustand jedes Raums und eventuelle Mängel fest und schützt Mieter wie Vermieter gleichermaßen. Beide Parteien unterschreiben, beide bekommen eine Kopie. Weil das Ausfüllen eine Wissenschaft für sich ist und ein Fehler hier bares Geld kosten kann, haben wir dem Protokoll einen eigenen, ausführlichen Ratgeber gewidmet. Dort erklären wir Punkt für Punkt, worauf es ankommt: So füllen Sie das Wohnungsübergabeprotokoll richtig aus. Für diesen Artikel genügt der Merksatz: Was im Protokoll steht, zählt, und was nicht drinsteht, ist in aller Regel erledigt.
Die Kaution: Rückzahlung, Prüffrist und Einbehalt
Nach der Übergabe warten die meisten auf ihr Geld. Die Kaution, meist zwei bis drei Kaltmieten, muss der Vermieter zurückzahlen, sobald ihm keine berechtigten Forderungen mehr zustehen. Sofort nach der Übergabe muss das aber nicht geschehen. Der Vermieter darf sich eine angemessene Zeit nehmen, um zu prüfen, ob noch Ansprüche offen sind. Die Rechtsprechung hält dabei einen Zeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten für angemessen. Sind keine Schäden offen und ist auch die Betriebskostenabrechnung erledigt, sollte die Kaution allerdings deutlich schneller zurückfließen.
Einen Teil der Kaution darf der Vermieter über diese sechs Monate hinaus zurückhalten, wenn die letzte Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung noch aussteht und eine Nachzahlung droht. Dieser Einbehalt muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zur erwarteten Nachforderung stehen, nicht die komplette Kaution. Für berechtigte Schäden, die im Protokoll festgehalten sind, darf er die entsprechenden Kosten ebenfalls abziehen. Was er nicht darf: die Kaution pauschal für angebliche Renovierungen einbehalten, wenn die Klausel unwirksam ist, oder Geld für normale Abnutzung verlangen. Kommt Ihre Kaution nach mehreren Monaten grundlos nicht zurück, fordern Sie sie schriftlich mit Fristsetzung an. Bleibt der Vermieter untätig, hilft der Mieterverein weiter.

Zählerstände und Ummeldungen nicht vergessen
Am Übergabetag notieren Sie gemeinsam die Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und gegebenenfalls Fernwärme und halten sie im Protokoll fest, am besten mit einem Foto vom Zählerdisplay. So zahlen Sie nur für Ihren eigenen Verbrauch und nicht für den des Nachmieters. Melden Sie die Endstände zeitnah bei Ihren Versorgern, damit die Schlussrechnung stimmt, und schließen Sie am neuen Wohnort rechtzeitig neue Verträge ab.
Parallel läuft die Ummeldung beim Bürgeramt: In Berlin müssen Sie Ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ummelden, und Termine sind erfahrungsgemäß knapp, buchen Sie früh. Wie Sie bei Strom, Meldeamt und Co. nichts übersehen, führen wir in unseren Umzugs-Ratgebern im Detail aus, hier soll der Hinweis genügen, diese Punkte auf dem Zettel zu haben.
Sonderfälle bei der Übergabe
Nicht jede Übergabe läuft nach Schema F. Drei Situationen begegnen uns immer wieder.
Übergabe mit Vollmacht
Sie sind am Übergabetag nicht in Berlin, weil der Job Sie schon in die neue Stadt gerufen hat? Dann kann jemand anderes die Wohnung in Ihrem Namen übergeben, etwa ein Familienmitglied oder ein Freund. Stellen Sie dafür eine schriftliche Vollmacht aus, in der Sie diese Person ausdrücklich zur Übergabe und zur Unterschrift unter das Protokoll bevollmächtigen. Die vertretende Person sollte die Wohnung gut kennen und wissen, welche Punkte strittig sein könnten. Ohne klare Vollmacht kann der Vermieter die Übergabe verweigern oder die Unterschrift anzweifeln.
Der Vermieter erscheint nicht oder verweigert die Abnahme
Was, wenn der Vermieter zum vereinbarten Termin nicht auftaucht oder die Wohnung grundlos nicht abnimmt? Dann sollten Sie sich absichern, denn Sie wollen die Wohnung ja rechtzeitig zurückgeben. Erscheinen Sie zum Termin, dokumentieren Sie den geräumten und besenreinen Zustand ausführlich mit Fotos oder einem Video und bringen Sie einen neutralen Zeugen mit, der den Zustand bestätigen kann. Erstellen Sie ein einseitiges Übergabeprotokoll, das Sie und der Zeuge unterschreiben. Verweigert der Vermieter die Annahme der Schlüssel, gerät er in Annahmeverzug, und Sie sollten ihn schriftlich zur Abnahme auffordern. Behalten Sie die Schlüssel in diesem Fall nicht einfach, sondern klären Sie die Rückgabe nachweisbar, im Zweifel per Einschreiben oder über eine hinterlegte Übergabe. So vermeiden Sie, dass Ihnen später eine verspätete Rückgabe und eine Nutzungsentschädigung angelastet wird.
Ein Schlüssel ist verloren gegangen
Fehlt bei der Übergabe ein Schlüssel, wird es heikel, gerade bei zentralen Schließanlagen, wie sie in vielen Berliner Mehrfamilienhäusern verbaut sind. Grundsätzlich müssen Sie für Ersatz sorgen. Der Vermieter darf allerdings nicht automatisch die komplette Schließanlage auf Ihre Kosten austauschen. Nach der Rechtsprechung kommen die Kosten für einen Austausch nur dann in Betracht, wenn tatsächlich eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht und die Anlage auch wirklich ausgetauscht wird. Bei einem einfachen Wohnungsschlüssel reicht meist ein Nachschlüssel. Melden Sie einen verlorenen Schlüssel deshalb offen, statt zu hoffen, dass es niemand bemerkt, und klären Sie gemeinsam die verhältnismäßige Lösung.

Übergabe und Umzug zusammen denken: Tipps aus unserer Praxis
Der häufigste vermeidbare Stress bei der Übergabe entsteht durch schlechtes Timing zwischen Auszug und Abnahme. Wenn morgens der Transporter beladen wird und nachmittags schon der Vermieter klingelt, bleibt keine Zeit für die Endreinigung und die letzten Handgriffe. Unser Rat aus über 2.000 Berliner Umzügen: Legen Sie, wo es geht, einen Puffertag zwischen den eigentlichen Umzug und die Übergabe. Ziehen Sie also einen Tag vorher aus und übergeben Sie am nächsten Tag in aller Ruhe die leere, gereinigte Wohnung. Das setzt voraus, dass sich die Mietzeiten der alten und neuen Wohnung um ein, zwei Tage überschneiden, aber dieser kleine Doppelmiet-Betrag ist fast immer günstiger als eine geplatzte Übergabe oder ein Kautionsstreit.
Der zweite Punkt, den viele erst am Übergabetag bemerken: Schäden, die beim Möbeltransport selbst entstehen. Ein Sofa, das im engen Altbau-Treppenhaus in Kreuzberg gegen die Wand stößt, ein Kratzer im frisch gemeldeten „mängelfreien“ Parkett, eine abgestoßene Türzarge. Solche Transportschäden fallen bei der Begehung sofort auf und können Sie die Kaution kosten. Wir polstern deshalb Türrahmen und Treppengeländer ab, tragen Schränke zerlegt statt am Stück durch enge Kurven und schützen empfindliche Böden mit Decken. Wenn Sie selbst umziehen, lohnt sich derselbe Aufwand: Ein paar Umzugsdecken an den kritischen Stellen sind günstiger als eine verspachtelte Wand.
Und drittens: Fotografieren Sie konsequent. Machen Sie am Übergabetag von jedem Raum Aufnahmen, sobald er leer ist. Fotografieren Sie Böden, Wände, Fensterrahmen, Bad und Küche, dazu Nahaufnahmen von allem, was strittig sein könnte, und die Zählerstände mit lesbarem Display. Ein kurzes Video, in dem Sie langsam durch die leere Wohnung gehen, ist noch besser, weil es den Gesamtzustand mit Zeitstempel dokumentiert. Diese Bilder sind Ihr stärkster Schutz, falls der Vermieter Wochen später plötzlich Schäden reklamiert, die es bei der Übergabe nicht gab. Wir haben schon mehr als einen Kunden erlebt, dem genau dieses Handyvideo die volle Kaution gerettet hat.
Wenn Sie den eigentlichen Umzug in ruhige Hände geben wollen, damit Sie den Kopf für Übergabe, Protokoll und Kaution frei haben, sind wir für Sie da. Als AMÖ-zertifiziertes Umzugsunternehmen in Berlin planen wir Ihren Umzug so, dass am Übergabetag alles passt, inklusive Halteverbotszone vor der Tür und geschütztem Transport durchs Treppenhaus. Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an: Kontaktieren Sie uns, und wir schauen gemeinsam auf Ihren Termin.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie läuft eine Wohnungsübergabe ab?
Mieter und Vermieter gehen gemeinsam Raum für Raum durch die geräumte, besenreine Wohnung, nehmen die Zählerstände auf und halten den Zustand sowie eventuelle Mängel im Übergabeprotokoll fest. Zum Schluss werden alle Schlüssel übergeben und beide Seiten unterschreiben das Protokoll.
Wie muss ich die Wohnung übergeben?
Besenrein und vollständig geräumt, inklusive Keller und Sperrmüll. Normale Abnutzung durch das Wohnen müssen Sie nicht beseitigen, selbst verursachte Schäden schon. Renovieren müssen Sie nur, wenn Ihr Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.
Wie lange dauert eine Wohnungsübergabe?
Für eine normale Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung sollten Sie 30 bis 60 Minuten einplanen. Kleine Wohnungen gehen schneller, große Altbauwohnungen mit Keller und Nebenräumen dauern länger. Diskussionen über einzelne Stellen sind der größte Zeitfaktor.
Was tun, wenn der Vermieter die Abnahme verweigert?
Dokumentieren Sie den geräumten Zustand ausführlich mit Fotos oder Video, bringen Sie einen Zeugen mit und erstellen Sie ein eigenes, von Ihnen und dem Zeugen unterschriebenes Protokoll. Fordern Sie den Vermieter schriftlich zur Abnahme auf. Verweigert er die Schlüsselannahme, gerät er in Annahmeverzug, klären Sie die Rückgabe dann nachweisbar.
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Sobald keine berechtigten Forderungen mehr offen sind. Der Vermieter darf sich eine angemessene Prüffrist nehmen, in der Regel bis zu sechs Monaten. Einen Teil darf er außerdem zurückhalten, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung mit möglicher Nachzahlung aussteht, aber nur in verhältnismäßiger Höhe.
Damit die Wohnung besenrein übergeben werden kann, übernehmen wir auf Wunsch die Entrümpelung und komplette Wohnungsauflösung. Als Umzugsunternehmen in Berlin begleiten wir Sie bis zur Schlüsselübergabe.
Häufige Fragen
Wann muss die Wohnungsübergabe stattfinden?
In der Regel am letzten Tag des Mietverhältnisses. Endet Ihr Vertrag zum 31. eines Monats, ist dieser Tag der späteste Übergabetermin (Paragraf 546 BGB). Früher übergeben können Sie freiwillig, verpflichtet sind Sie dazu aber nicht, auch wenn ein Nachmieter drängt. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, stimmen Sie den Termin rechtzeitig ab, weil Vermieter oder Hausverwaltung dann selten vor Ort sind, und legen Sie die Übergabe notfalls auf den letzten Werktag davor.
Welche Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen?
Alles, was durch normales Wohnen entsteht, gilt als vertragsgemäßer Gebrauch (Paragraf 538 BGB) und muss der Vermieter akzeptieren: abgelaufene Teppiche, kleine Kratzer im Parkett, abgegriffene Türklinken, verblasste Tapeten oder Dübellöcher in üblichem Umfang. Diese Abnutzung ist mit der Miete bereits abgegolten. Anders liegt es bei Schäden, die über die normale Nutzung hinausgehen, etwa Brandflecken im Boden, ein zerbrochenes Fenster, eine gesprungene Fliesenkante oder eine ganze Fliesenwand voller Bohrlöcher. Solche selbst verursachten Schäden müssen Sie beheben oder ersetzen.
Muss ich die Wohnung beim Auszug putzen?
Geschuldet ist der besenreine Zustand: Müll, grober Schmutz und Staub sind entfernt, der Boden ist gefegt oder abgesaugt, und die Wohnung ist vollständig geräumt, inklusive Keller und Sperrmüll. Eine professionelle Grundreinigung, geputzte Fenster oder eine schrubbfrische Badewanne müssen Sie nicht liefern, sofern der Mietvertrag nichts anderes wirksam regelt. In der Praxis lohnt sich trotzdem eine ordentliche Reinigung, weil ein gepflegter Eindruck den Vermieter bei kleinen Abnutzungsspuren milder stimmt.
Was tun bei Streit über Mängel im Übergabeprotokoll?
Notieren Sie bei unterschiedlichen Meinungen beide Sichtweisen im Protokoll und unterschreiben Sie strittige Punkte gegebenenfalls mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass Sie ihnen widersprechen. Halten Sie nur den tatsächlichen Zustand fest, keine Zusagen über künftige Arbeiten, denn ein Satz wie „Mieter streicht das Wohnzimmer nach“ kann später als verbindliche Verpflichtung ausgelegt werden. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht gelesen oder verstanden haben. Fotos von jedem Raum sind Ihr bester Beleg, und bei echtem Streit hilft der Mieterverein oder ein Anwalt weiter.
Wer bekommt die Schlüssel und wann kommt die Kaution zurück?
Am Ende der Begehung übergeben Sie sämtliche Schlüssel an den Vermieter oder die Hausverwaltung, also Wohnungs-, Haus-, Keller-, Briefkasten- und selbst nachgemachte Schlüssel. Die Anzahl jeder Schlüsselart kommt ins Protokoll, und erst mit der Übergabe geben Sie den Besitz endgültig zurück. Die Kaution muss der Vermieter zurückzahlen, sobald keine berechtigten Forderungen mehr offen sind. Er darf sich dafür eine angemessene Prüffrist nehmen, in der Regel bis zu sechs Monaten, und einen verhältnismäßigen Teil zurückhalten, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung mit möglicher Nachzahlung aussteht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
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